Herzlich Willkommen beim Förderverein
Kindergarten Pusteblume Kall-Keldenich e.V.
Im Juli 2012 hat eine Gruppe engagierter Eltern den Förderverein Kindergarten Pusteblume Kall-Keldenich e.V. gegründet.
In Zeiten klammer Kassen möchten wir die sehr gute Erziehungsarbeit des Kindergartens unterstützen und genau da greifen wo Unterstützung nötig ist.
Die frühkindliche Betreuung nimmt heutzutage einen immer höheren Stellenwert ein, nur fehlen an der Basis oft die finanziellen Mittel, um die Ideen und Maßnahmen entsprechend umsetzen zu können.
Konkret hat sich der Förderverein folgende Ziele gesetzt:
- Unterstützung bei der Durchführung von Veranstaltungen wie Festen oder gemeinschaftlichen Ausflügen,
- Beschaffung von Ausstattungsgegenständen und Verbrauchsmaterial, die über das Budget der Kindertagesstätte nicht machbar sind,
- Die Förderung von pädagogischen Zusatzangeboten und Projekten, die für die Kinder wichtig wären,
- Hilfestellung für Eltern, denen die Teilnahme ihres Kindes an kostenpflichtigen gemeinschaftlichen Aktivitäten der Kita nicht möglich ist.
Dabei arbeitet der Förderverein eng mit der Leitung der Kita und dem Elternrat zusammen.
Um ein Stück Zukunft für unsere Kinder mitzugestalten, benötigen wir Mitgliedsbeiträge und Spenden, aber auch Menschen mit Engagement und Ideen.
Leisten Sie sich ein gutes Gefühl!
Wir hoffen, Sie bei uns willkommen zu heißen.
Kristina Fünfzig Silke Bozis Nadine Kaiser
1.Vorsitzender stellv. Vorsitzende stellv. Vorsitzende
Förderverein Kindergarten Pusteblume, Kall-Keldenich
§1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Förderverein Kindergarten Pusteblume“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“. - Der Sitz des Vereins ist Kall, Ortsteil Keldenich.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
- Der Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln zur Förderung und Unterstützung der Bildungs- und Erziehungsarbeit des Kindergartens Pusteblume. Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit aller an der erzieherischen Arbeit beteiligten Personen an. Hierzu gehören die Erzieherinnen, die Leitung des Kindergartens, die Eltern, der Elternbeirat sowie der Träger des Kindergartens.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung von Geld- oder Sachmitteln, die dem Kindergarten zur Verfügung gestellt werden zur
- Anschaffung von Spielgeräten oder Materialien
- Förderung von Ausflügen
- Ermöglichung der Öffentlichkeitsarbeit zur Steigerung der Anerkennung des Kindergartens
- Unterstützung der pädagogischen Arbeit
- Unterstützung bedürftiger Kinder bei der Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen und in sonstigen Einzelfällen.
- Eine Förderung erfolgt nur insofern, als die von Träger, Stadt und Land für den Kindergarten bereit gestellten Haushaltsmitteln nicht ausreichen.
- Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Mitglied des Vereins können im Rahmen von Firmenmitgliedschaften (Sponsoren) auch juristische Personen werden.
§ 4a Erwerb der Mitgliedschaft
Aufnahme und Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft sind:
- Antrag
- Die Zahlung des laufenden Mitgliedsbeitrages
- Das Mindestalter ist das vollendete 18. Lebensjahr
§ 4b Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliedsversammlung festgelegt.
§ 4c Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft kann schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Diese Kündigung muss dem Vorstand (Vorsitzender) zugestellt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche. Die Kündigung kann auch persönlich durch Niederschrift vor dem Vorsitzenden erfolgen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).
- Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.
§ 5 Mittel der Vereins
- Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein aus:
a) Mitgliedsbeiträgen, b) Geld- und Sachspenden, c) sonstige Zuwendungen. - Über die zweckmäßige Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand in Absprache mit der Leitung des Kindergartens.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
dem ersten Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. - Zwei Vorstandsmitglieder übernehmen gemeinschaftlich die Vertretung des Vereins im Sinne §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied zu berufen.
- Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
- Der Vorstand leitet im Einzelnen die sich aus § 2 der Satzung ergebenden Arbeiten des Vereins und beschließt über die Verwendung der Mittel. Bei der Verteilung der Mittel über € 1.550,00 im Einzelfall ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Darlehensaufnahme ist ausgeschlossen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich in Schriftform (Brief oder E-Mail) unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Der Vorstand hat eine außerordentliche Versammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
- Der Mitgliederversammlung obliegt
a) die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins,
b) die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers,
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,
d) die Entlastung des Vorstandes und des Kassenprüfers,
e) die Festsetzung des Mitgliedbeitrages,
f) der Beschluss der Satzungsänderung.
- Die Satzung kann mit 2/3 Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder geändert werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Kassenprüfung
- In der Mitgliederversammlung sind 1 oder 2 Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen.
- Die Kassenprüfer haben die Aufgabe die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher jährlich zu prüfen und in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 10 Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
§ 11 Auflösung
Die Auflösung des "Förderverein des Kindergartens Pusteblume" ist nur möglich, wenn ¾ der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen und mindestens 50% einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Hauptversammlung eingebracht haben.
Ein Beschluss über die Auflösung kann auch nur dann gefasst werden, wenn auf der Hauptversammlung mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
In allen Fällen ist eine zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kall, Bahnhofstrasse 9 in 53925 Kall, zur Verwendung für den Kindergarten Pusteblume in Kall-Keldenich.
§12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 23. Mai 2012 in Kraft.
§ 13 Gerichtsstand
Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.
Das Gründungsprotokoll und die Satzung müssen vom Vorstand an das Amtsgericht weitergegeben werden, nachdem die Satzung von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet worden ist.
Der Antrag ist von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Die Unterschriften müssen beglaubigt werden.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 23. Mai 2012 errichtet.